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Spekulationsfrist

 

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Spekulationsfristen: BFH setzt Steuerschuld aus
vom 16.03.2001
  Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Verfassungsrechtlichkeit an der rückwirkenden Verlängerung der steuerrechtlichen Spekulationsfrist beim Verkauf von Grundstücken, Häusern und Wohnungen in einer neuen Entscheidung angezweifelt.... Die Steuerschuld eines Grundstücksverkäufers wurde in einem aktuellen Urteil bis zur rechtlichen Grundsatzerklärung überraschend ausgesetzt. Das Verfahren berührt die Interessen von Millionen Immobilieneigentümern in Deutschland.
BFH
Beschluss vom 5. März 2001
IX B 90/00
Die Spekulationsfrist verlängerte sich im Zuge der Steuerreform 1999 auf zehn Jahre – der Bund erhoffte Mehreinnahmen aus der Rechtsänderung bis 500 Millionen Mark, denn vorher lag die Frist bei zwei Jahren.
Der Fall: In Baden-Württemberg hatte der Antragsteller 1990 ein Grundstück erworben, das er im April 1999 verkaufte, nachdem er 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte.
Darin sah das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft und berechnete Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Der Verkäufer legte Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung, um die Zahlung aufzuschieben.
Das Finanzgericht lehnte dies ab; der BFH setzte jedoch den Vollzug der Entscheidung aus. Rechtliche BFH-Zweifel: Der Gesetzgeber habe Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen, bei denen die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist bereits vor dem 1. Januar 1999 abgelaufen war. Die Neuregelung trage dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen des Antragstellers auf die zum Kaufzeitpunkt geltende Rechtslage nicht hinreichend Rechnung.
Der weitere Verlauf hängt vom Hauptsacheverfahren beim zuständigen Finanzgericht ab. Das wird den Fall sicherlich nach dem BFH-Urteil dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Klärung vorlegen. Die Rückwirkung der Spekulationsfrist auf frühere Verkäufe steht also auf dem Prüfstand.
 
 

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