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Spekulationsfristen: BFH
setzt Steuerschuld aus
vom 16.03.2001 |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die
Verfassungsrechtlichkeit an der rückwirkenden Verlängerung der
steuerrechtlichen Spekulationsfrist beim Verkauf von Grundstücken, Häusern
und Wohnungen in einer neuen Entscheidung angezweifelt.... Die
Steuerschuld eines Grundstücksverkäufers wurde in einem aktuellen Urteil
bis zur rechtlichen Grundsatzerklärung überraschend ausgesetzt. Das
Verfahren berührt die Interessen von Millionen Immobilieneigentümern in
Deutschland.
BFH
Beschluss vom 5. März 2001
IX B 90/00
Die Spekulationsfrist verlängerte sich im Zuge der Steuerreform 1999 auf
zehn Jahre – der Bund erhoffte Mehreinnahmen aus der Rechtsänderung bis
500 Millionen Mark, denn vorher lag die Frist bei zwei Jahren.
Der Fall: In Baden-Württemberg hatte der Antragsteller 1990 ein Grundstück
erworben, das er im April 1999 verkaufte, nachdem er 1997 einen Makler mit
dem Verkauf beauftragt hatte.
Darin sah das Finanzamt ein privates Veräußerungsgeschäft und
berechnete Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn. Der Verkäufer
legte Einspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der
Vollziehung, um die Zahlung aufzuschieben.
Das Finanzgericht lehnte dies ab; der BFH setzte jedoch den Vollzug der
Entscheidung aus. Rechtliche BFH-Zweifel: Der Gesetzgeber habe
Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen, bei denen die früher
geltende zweijährige Spekulationsfrist bereits vor dem 1. Januar 1999
abgelaufen war. Die Neuregelung trage dem verfassungsrechtlich geschützten
Vertrauen des Antragstellers auf die zum Kaufzeitpunkt geltende Rechtslage
nicht hinreichend Rechnung.
Der weitere Verlauf hängt vom Hauptsacheverfahren beim zuständigen
Finanzgericht ab. Das wird den Fall sicherlich nach dem BFH-Urteil dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Klärung vorlegen. Die Rückwirkung
der Spekulationsfrist auf frühere Verkäufe steht also auf dem Prüfstand. |
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